Bei einem Ticketkauf gelten ausdrücklich nicht die Bedingungen des Fernabsatzgesetzes. Dies hat der Gesetzgeber im § 312 b BGB festgelegt. Es heißt in § 312 b Abs. 3 Nr. 6:
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.